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Firmen-Information:
Car - 1



Finanzamt Calau
Ust.-IdNr.: Wurde beantragt

Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)


Geschäfts-, Liefer-, Reparatur- und Lizenzbedingungen von CAR-1

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen, Angebote, Lizenzvergaben und Lizenzvereinbarungen sowie Werkstattleistungen von CAR-1 erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen gegenüber dem gesamten Geschäftsverkehr, egal, ob es sich bei den Geschäftspartnern um einen Kaufmann im Sinne des HGB oder nicht gewerblichen Kunden handelt. Allen anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn CAR-1 ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Bedingungen werden nur dann wirksam, wenn CAR-1 diese schriftlich bestätigt.

§ 2 Anerkennung der Bedingungen

Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und insbesondere durch Öffnen gesicherter Verpackungen oder durch Aufbrechen von Lizenzsiegeln oder am Produkt angebrachter Hinweisbanderolen selbst dann an, wenn sie der Kunde erst mit der Lieferung oder Leistung zur Kenntnis nimmt. Bei Leistungen von CAR-1, die auf Lieferung, Veränderung oder Anpassung von EDV- oder Steuerdaten mit oder ohne Veränderung von Hardware gerichtet sind, erkennt der Kunde damit ausdrücklich auch die in diesen Bedingungen enthaltenen Lizenzbestimmungen an und verpflichtet sich, diese zu beachten.

§ 3 Angebot und Annahme

Die Angebote von CAR-1 sind freibleibend. Der Kunde ist an seine Bestellung bzw. an seinen Auftrag 4 Wochen gebunden. Die Annahmeerklärung durch CAR-1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Diese werden nur dann wirksam, wenn CAR-1 sie schriftlich bestätigt. Lieferung und/oder Rechnungsstellung ersetzt die schriftliche Auftragsbestätigung durch CAR-1. In Folge des besonderen Charakters der Leistungen von CAR-1 umfasst die Auftragserteilung durch den Kunden auch die Ermächtigung, Probefahrten mit dem Kundenfahrzeug durchzuführen.

§ 4 Abbildungen, Beschreibungen, Leistungsdaten und sonstige Angaben

Abbildungen und Beschreibungen in Angeboten, Prospekten und Veröffentlichungen von CAR-1 werden zur allgemeinen Verdeutlichung verwendet und können als technische Daten Veränderungen unterliegen, da CAR-1 stets bemüht ist, ihre Erzeugnisse im Sinne des Kunden und des technischen Fortschritts weiter zu entwickeln. Leistungsdaten, Geschwindigkeitsangaben, Maße und Gewichte, Kraftstoffverbrauchs- und Einsparungsangaben sind nur als Näherungswerte zu verstehen und unverbindlich. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich auf vertragsbezogene Anfrage bestätigt. Datenangaben beziehen sich auf Referenzfahrzeuge, Abweichungen beim jeweiligen Käuferfahrzeug sind möglich und von CAR-1 nicht zu vertreten. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen besteht für CAR-1 keine Verbindlichkeit. Der Kunde verpflichtet sich, CAR-1 über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen.

§ 5 Preise

Preise gelten brutto ab CAR-1 zuzüglich Verpackungs-, Versand- und Frachtversicherungskosten. Maßgeblich sind die am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Preise. Liegen zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als 2 Monate, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Für Zusatzleistungen und –Lieferungen gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise von CAR-1.

§ 6 An- und Abnahme von Werk- und Lieferleistungen

Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Mängel, Fehler und Transportschäden des Liefergegenstandes unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber CAR-1 und bei Versendungskauf auch gegenüber dem Frachtführer zu rügen. Sichtbare Mengendifferenzen sind sofort bei Erhalt der Ware, verdeckte Mengendifferenzen spätestens 2 Tage nach Warenerhalt schriftlich bei CAR-1 anzuzeigen. Bei Versand des Kaufgegenstandes an den Käufer hat dieser die Kaufsache sofort nach Erhalt auf ihre äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen und dem entsprechende Beanstandungen sofort bei Übernahme gegenüber dem Versandunternehmen geltend zu machen. Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung ist der Kunde verpflichtet, sich den Schaden durch ein entsprechendes Protokoll oder eine Schadensmeldebestätigung des Frachtführers bestätigen zu lassen. Bei Verstoß hiergegen erlischt das Recht des Kunden auf Neu- bzw Nachlieferung.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Werk innerhalb von 8 Tagen nach Meldung der Fertigstellung mit Übernahme des Fahrzeuges von der Werkstatt von CAR-1 als vertragsgemäß abzunehmen, es sei denn, dass er bei der Übernahme unter Hinweis auf konkrete Mängel ausdrücklich widerspricht. Der Besteller kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Meldung der Fertigstellung das Fahrzeug abholt. Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der Frist nicht abgeholt, so kann CAR-1 als Standgeld gemäß §1419 ABGB die ortsüblichen Einstellgebühren für das Fahrzeug berechnen.

§ 7 Lieferung- Lieferfristen

Die von CAR-1 dem Kunden mitgeteilten Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. CAR-1 kommt mit der Fertigstellung und/oder Lieferung nur dann in Verzug, wenn sie die Verzögerung zu vertreten haben. Technisch bedingte Form- oder Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, sofern das Werk dadurch für den Kunden nicht unzumutbar verändert wird. Bei höherer Gewalt oder Arbeitskampf entsteht kein Verzug.

§ 8 Versand und Gefahrübergang

Bei Versand der bestellten Ware an den Empfänger trägt CAR-1 die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs nur bis zur Übergabe an das Versandunternehmen. Die Auswahl der Versendungsart bleibt CAR-1 vorbehalten. Bei der Auswahl des Versandunternehmens haftet CAR-1 nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr der zufälligen oder leicht fahrlässigen Beschädigung oder des zufälligen oder leicht fahrlässigen Untergangs der Sache bereits mit der Bereitstellung zum Versand auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 9 Besondere Hinweise – Abnahme

Soweit durch Leistungen von CAR-1 oder den Einsatz von Produkten von CAR-1 Veränderungen der Leistungsdaten von Fahrzeugen hergestellt werden, erlischt die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Das Fahrzeug entspricht infolge solcher Veränderungen nicht mehr den Erfordernissen des Kraftfahrgesetzes und kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Es besteht für den Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen auch die Verpflichtung, eingetretene Änderungen dem TÜV anzuzeigen, seiner KFZ-Versicherung mitzuteilen und eine technische Fahrzeugabnahme zu veranlassen. Es bedarf der besonderen Genehmigung für das veränderte Fahrzeug. Soweit der Kunde das Fahrzeug gleichwohl im öffentlichen Straßenverkehr führt, erfolgt dies auf eigene Gefahr. CAR-1 übernimmt ausdrücklich keinerlei Haftung für Schäden des Kunden oder Dritter, die durch die Nichtbeachtung dieser Hinweise und der gesetzlichen Bestimmungen entstehen.

§ 10 Besondere Hinweise – Gewährleistung

Der Kunde ist darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die von CAR-1 angebotenen Leistungen, Produkte, Tuningmaßnahmen, sowie die im Rahmen des Tuning vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug, dem Motor, dem Steuergerät oder den Steuerdaten zu einer Änderung der Leistungsdaten des Kundenfahrzeuges führen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Motor und ggf. auch andere Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile einer höheren Beanspruchung und Belastung ausgesetzt sind und dies physikalisch bedingt zu einem höheren Verschleiß am Kundenfahrzeug kommen kann. Insbesondere können sich Überbeanspruchungen und Dauerleistungen, sowie die durch das Tuning erreichte Steigerung der Höchstgeschwindigkeit des Kundenfahrzeuges auf die Lebensdauer des Fahrzeuges, des Motors und seiner Aggregate auswirken. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bauartveränderungen und Leistungsveränderungen zum Erlöschen der Herstellergarantie des Fahrzeuges führen können. CAR-1 bietet deshalb die Möglichkeit des Abschlusses eines kostenpflichtigen zusätzlichen Garantievertrages. CAR-1 übernimmt demgemäss eine Gewährleistung von 24 Monaten oder bis 100.000 Km ab Auslieferung für die von CAR-1 gelieferten Teile.

Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere am Steuergerät, am Motor oder sonstigen Fahrzeugaggregaten und Teilen, Ausbau- und Einbaukosten, sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand Betreffen (insbesondere Mangelfolgeschäden, seien sie materieller oder immaterieller Art), sind – soweit rechtlich zugelassen – ausgeschlossen. Es werden des Weiteren Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung oder aufgrund Gewährleistungsrecht im gesetzlichen Rahmen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Geltungsmachung von Nutzungsausfall aus entstandenen Mietwagenkosten. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der CAR-1 in Ihrer Werkstatt durch kostenlosen Ersatz oder kostenlose Nachbesserung der Teile, die von CAR-1 als fehlerhaft anerkannt sind. Ersetzte Teile werden Eigentum der CAR-1. Für die bei der Nachbesserung oder Mängelbeseitigung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet. Der Käufer hat Fehler unverzüglich schriftlich bei CAR-1 anzuzeigen. Nach Feststellung des Fehlers ist CAR-1 unverzüglich die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben. Wenn ein Fehler nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Vertragspartner statt der Nachbesserung die Wandelung oder Minderung des Vertragsgegenstandes verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht bei Tuningleistungen wegen des besonderen Charakters des Geschäfts nicht. Der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Motor durch die bei Einbau eines neuen Steuerchips bewirkte höhere KW-Leistung auch einer höheren Belastung ausgesetzt ist.

Für weitere Schäden am Motor oder den übrigen Teilen des Fahrzeuges haftet CAR-1 nur insoweit, als sie durch von CAR-1 eingebaute, fehlerhafte, das heißt nicht ordnungsgemäß funktionierende Teile verursacht werden. Bei Einbau eines neuen Steuerchips haftet CAR-1 damit ausdrücklich nur für solche Schäden am Fahrzeug, die durch einen defekten Steuerchip verursacht werden. Dabei muss der vom neuen Steuerchip verursachte Schaden durch CAR-1 begutachtet und bestätigt werden. Eine Haftung für Schäden, die lediglich aufgrund der höheren Motorbeanspruchung entstehen, ist ausgeschlossen.

Der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der von CAR-1 eingebauten Teile ist vom Kunden zu führen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird darüber hinaus dann nicht übernommen, wenn diese in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass ein Fehler eines von CAR-1 eingebauten Teils nicht unverzüglich angezeigt und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist, oder Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers und zusätzlich von CAR-1 geschaffene Wartungs- und Warnhinweise nicht beachtet worden sind oder in das Fahrzeug von CAR-1 nicht genehmigte Teile eingebaut worden sind oder die von CAR-1 eingebauten Teile in ein anderes Fahrzeug eingebaut wurden.

§ 11 Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag um mehr als 10% überschreiten, so setzt CAR-1 den Besteller davon in Kenntnis. Kündigt der Besteller daraufhin den Auftrag, so kann CAR-1 den dem geleisteten Teil der Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand bleibt – auch im eingebauten Zustand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von CAR-1. Solange von CAR-1 ein Eigentumsvorbehalt besteht, sind alle Veränderungen zum Nachteil von CAR-1, Veräußerungen, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von CAR-1 unzulässig.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware sorgfältig zu verwahren und in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Der Vertragspartner hat die entsprechende Sache ausreichend zu versichern und die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf CAR-1 zu übertragen. Kommt der Vertragsparten dieser Verpflichtung nicht nach, kann CAR-1 die Versicherung auf Kosten des Vertragspartners abschließen und den Käufer mit diesen Kosten belasten.

Bei Zahlungsverzug oder Verletzung der Sicherungspflichten der Sache kann die Herausgabe der Sache verlangt werden. Nach schriftlicher Vorankündigung mit angemessener Frist kann der Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis im freihändigen Verkauf bestmöglich verwertet werden. Wird vom Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt, ist der Vertragspartner sofort verpflichtet, die Sache an den Verkäufer herauszugeben, es sei denn, dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, welches durch den Kaufvertrag begründet ist. Auf Verlangen des Vertragspartners kann auf seine Kosten ein Sachverständiger zur Ermittlung des Sachwertes herangezogen werden. Der dadurch ermittelte Wert ist für die Parteien verbindlich.

Alle Kosten aus der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Rücknahme trägt der Vertragspartner.

Wenn die gelieferte Ware vernichtet, beschädigt oder gepfändet ist, ist dies CAR-1 unverzüglich anzuzeigen und auf Aufforderung Mitteilung über den Verbleib der Ware zu machen.

§ 13 Zahlungsbedingungen

Der Versand erfolgt gegen Nachnahme oder Vorauskasse. Werden Sendungen nach besonderer Vereinbarung gegen Rechnung ausgeliefert, so ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Wurde durch CAR-1 die Reparatur des Fahrzeuges durchgeführt, so hat die Zahlung bei der Abnahme im Sinne des § 6 der AGB oder spät. 8 Tage nach Benachrichtigung in Bar oder mit Barscheck bezüglich der Fertigstellung zu erfolgen.

Bei Zahlungsverzug ist CAR-1 berechtigt, Zinsen von 2% über dem Bundesbankdiskont zu berechnen, es sei denn, durch CAR-1 oder den Kunden wird der Nachweis erbracht, dass tatsächlich ein höherer bzw. niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist. Der vorgenannte Zinssatz kann ohne Vorlage einer Zinsbescheinigung der Hausbank von CAR-1 erfolgen. Leistet der Kunde in einer angemessenen Nachfrist nicht, so kann CAR-1 die Rechte aus § 1419 ABGB geltend machen, insbesondere Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt in allen Fällen 15% des vereinbarten Entgeltes, es sei denn, CAR-1 kann einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen.

Daneben steht CAR-1 das Wahlrecht zu, ob sie das ausstehende vereinbarte Entgeld ebenfalls als Schadensersatz geltend macht oder aber die Kaufsache zurückverlangen will.

§14 Zurückbehaltungsrecht

An dem Gegenstand, der aufgrund des Vertrages in den Besitz von CAR-1 gelangt ist, steht CAR-1 wegen jeder Forderung ein Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht zu. CAR-1 ist zur Pfandverwertung im Wege des freien Verkaufes berechtigt. Für die Verkaufsandrohung genügt eine schriftliche Ankündigung an die letzte CAR-1 bekannte Adresse des Bestellers.

§ 15 Urheberrechte/Unterlagen

Auf den von CAR-1 gelieferten Gegenständen, insbesondere Tuningchips mit optimierter Motorsteuersoftware, Kostenvoranschläge, Skizzen, Entwürfe, hat CAR-1 die Urheberrechte. Jedes Nachmachen, Kopieren, Auslesen oder einem Dritten zu irgendeinem Zweck zur Verfügung stellen, löst eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 7500 Euro aus, zu deren Zahlung der Kunde sich unabhängig von eventuell geltend zu machenden weiteren Schadenersatzansprüchen für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet. Eingereichte Unterlagen des Vertragspartners lagert CAR-1 ohne Gefahrübernahme ein.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand einschließlich Scheck-, Wechsel- und Mahnverfahren ist der Sitz des Unternehmens in Schipkau. Bei Verträgen mit nicht ausländischen Vertragspartnern gilt ausschließlich das deutsche Recht.

§ 17 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Gänzliche oder teilweise unwirksame Bestimmungen sollen durch solche ersetzt werden, die der unwirksamen Klausel am ehesten tatsächlich und wirtschaftlich entsprechen.

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